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   BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91   

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https://dejure.org/1991,6422
BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,6422)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1991 - 5 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,6422)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1991 - 5 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,6422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Kenntnis des Hehlers von den Vorgehensweisen während der Haupttat - Irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Vortat durch einen Hehler - Untauglicher Versuch der Hehlerei beim Fehlen der Voraussetzungen der Vortat entgegen seinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 84
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.1983 - 2 StR 682/82

    Annahme einer versuchten Hehlerei bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91
    Fehlt es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat, so liegt ein untauglicher Versuch der Hehlerei vor (vgl. RGSt 64, 130, 131 f; BGH NStZ 1983, 264 m.w.N.; Ruß a.a.O.).
  • RG, 12.02.1921 - IV 1758/20

    Wird die Bestrafung wegen einer im Inland begangenen Hehlerei dadurch

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91
    Für den Tatbestand der Hehlerei ist nicht erforderlich, daß der Täter die Vortat in allen Einzelheiten kennt (RGSt 55, 234; Ruß in LK 10. Aufl. § 259 StGB Rdn. 33).
  • RG, 25.03.1930 - IV 13/30

    1. Beginn der Ausführung beim versuchten Betrug. 2. Versuch des Verbrechens nach

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91
    Fehlt es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat, so liegt ein untauglicher Versuch der Hehlerei vor (vgl. RGSt 64, 130, 131 f; BGH NStZ 1983, 264 m.w.N.; Ruß a.a.O.).
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Wenn aber der Angeklagte für möglich hielt und billigte, daß das Fahrzeug gestohlen sei, läge - selbst wenn es möglicherweise doch nicht gestohlen war - jedenfalls ein untauglicher Versuch vor (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.2008 - 4 StR 443/07

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Besorgnis der

    Die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat ist nicht erforderlich; vielmehr muss er sich lediglich eine strafbare Handlung vorstellen, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist, also fremde Vermögensinteressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft (vgl. BGH NStZ 1992, 84).
  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 151/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs der Hehlerei - Voraussetzungen

    Wer eine Sache ankauft, dabei für möglich hält, daß der Verkäufer sie gestohlen oder durch eine Vermögensstraftat erlangt hat, und dies billigend in Kauf nimmt, macht sich, wenn die Sache nicht nachweisbar aus einer Vermögensstraftat herrührt, wegen eines Versuchs der Hehlerei (§ 259 Abs. 3 StGB), gegebenenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 2 StGB), strafbar (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 3).
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